Rechtsanwältin Annette Golzo

 

   

 

Mahnwesen & Inkasso


Sie haben Leistungen erbracht und Rechnungen geschrieben. Nun kommt es schon einmal vor, dass das gesetzte Zahlungsziel von Ihren Kunden nicht eingehalten wird. Es beginnt der Mahnlauf. Dieser sollte je nach Fälligkeit eine gewisse Karenzzeit nicht überschreiten, denn die Liquidität Ihres Unternehmens hängt letztendlich von den Zahlungseingängen ab.

Doch die Überwachung der Außenstände und das Mahnwesen nimmt Zeit in Anspruch - Zeit, die Sie in Ihre eigene Kernkompetenz investieren sollten. Die Überwachung offener Posten und Erstellung von Mahnungen nach einem festgelegten und vorab besprochenen Mahnlauf stellt eine meiner Kernkompetenzen dar. 

Inkasso ist die Beitreibung und/oder Einziehung fälliger Forderungen. Die Fälligkeit ist immer dann gegeben, wenn das in einer Rechnung festgesetzte Zahlungsziel erreicht wurde. Wird es überschritten, befindet sich der Schuldner in Verzug und es werden entsprechende Verzugszinsen fällig.


Gerichtliche Durchsetzung


Sollten die Mahnungen und gesetzten Zahlungsfristen fruchtlos verstreichen, ist zu überlegen, die Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn Verjährung droht.

Gem. § 195 BGB verjähren Forderungen regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren. Dieser Ablauf findet immer zum Jahresende des dritten Jahres statt, so dass mit dem ersten Korkenknall zu Silvester u. U. auch die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche "verpufft".

Die Erwirkung eines sog. "Titels" in Gestalt eines gerichtlichen Urteils oder eines Vollstreckungsbescheides sichert Ihnen die Durchsetzbarkeit für 30 Jahre ab. Aber auch Vereinbarungen, wie z. B. vollstreckbare Vergleiche und Urkunden oder ein erklärter Verjährungsverzicht, können den Ablauf der Verjährung in gleicher Weise verhindern.



Zwangsvollstreckung


Aus dem erwirkten Titel kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Dies geschieht durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, einer Kontopfändung oder auch einer Zwangsversteigerung.